K.D.K. - Shop
Startseite » Katalog » Unsere AGB's Ihr Konto | Warenkorb | Kasse
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.     Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Regelung der Vertragsbedingungen für sämtliche Verträge der K.D.K. – Software mit dem Käufer. Unseren Bedingungen entgegenstehende oder von Unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Soweit diese Bedingungen Regelungen für den Verkehr mit Unternehmern enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und gegenüber einer Juristischen Person des Öffentlichen Rechts sowie einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2.     Vertragsabschluss

 

Eine Bestellung des Käufers ist bindend. Wir sind berechtigt, das darin enthaltene Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann durch die Auslieferung der Ware, die Erbringung der Dienstleistung oder dadurch erklärt werden, dass die K.D.K. – Software dem Kunden in sonstiger Weise die Annahme seiner Bestellung bestätigt. Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Ware oder Leistung. Die Erklärung der Annahme durch die K.D.K. – Software gegenüber dem Kunden ist nicht erforderlich; der Kunde verzichtet insoweit auf eine Annahme im Sinne von § 151 Satz 1 BGB. Kann die K.D.K. – Software den Antrag des Kunden nicht annehmen, wird dies dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.

 

3.     Preise

 

Unsere Preise verstehen sich ohne Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen. Unsere Rechnungen sind sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie sind ohne Skonto und sonstige Abzüge zahlbar. Scheck und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die banküblichen Diskont- und Einziehungsphasen berechnet. Sie sind sofort in Bar zu zahlen. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, oder diese durch uns anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4.     Lieferung an Unternehmer

 

Für den Fall, dass im Verkehr mit Unternehmern die Waren an den Käufer zu senden sind, haben wir mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder der Anstalt unsere Leistungspflicht erbracht und geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

 

5.     Eigentumsvorbehalt

 

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die Ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt, unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann kämen wir und verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Daten macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Im Verkehr mit Unternehmen behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Im Verkehr mit Unternehmen ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

6.     Mängelhaftung

 

Ist der Liefergegenstand mangelhaft, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Im Verkehr mit Unternehmern haben wir bei der Nacherfüllung die Wahl zwischen der Beseitigung eines Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache und verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Mängel der Ware in einem Jahr. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von einem Monat nach Lieferung anzeigt. Für die Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügungspflichten gemäß § 377 HGB bleiben hiervon unberührt Der Käufer ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten Liefergegenstandes zu gestatten. Wenn wir einem Unternehmen eine neu hergestellte Sache verkauft haben, der Unternehmer diese Sache an einen Verbraucher verkauft hat und er diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, stehen dem Unternehmer die in § 478 BGB bezeichneten gesetzlichen Rechte zu. Die Rechte verjähren in den Fristen des § 479 BGB. Rechte des Käufers aus §§ 478 und 479 werden durch die Ziffern 1. bis 3. nicht berührt

 

7.     Allgemeine Haftungsbeschränkungen im Verkehr mit Unternehmern

 

In allen Fällen, in denen wir im Verkehr mit Unternehmern aufgrund Vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schaden- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns,  unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldungsabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen der Sätze 1. und 2. auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

8.     Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

 

Für die Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand Landau V.D.H vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Un-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer nicht.

 

K.D.K. – Software Inhaber Klaus-Dieter Knie Hauptstr. 33 76889 Dörrenbach EG-Umsatzsteuer ID: DE215006806 (§27a Umsatzsteuergesetz)


Zurück